(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
1.
bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
2.
nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind. Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.