§ 43g EnWG

Projektmanager

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.der Fristenkontrolle,

3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.der Leitung des Erörterungsterminsauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.