- Energiewirtschaftsgesetz
- Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Abschnitt 7: Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 108 EnWG
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.