§ 36 ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Abschnitt 7: Zuständige Behörde
§ 36
ElektroG
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
§ 35 ElektroG
§ 37 ElektroG