- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
- Abschnitt 8: Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 25 EfbV
Gestaltung des Zertifikats
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.