- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Abschnitt 2: Einzeln abzugeltende Erschwernisse
- Titel 1: Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 5 EZulV
Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.