§ 5 EZulV

Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.