§ 23p EZulV

Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte,

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) Die Zulage beträgt im Fall

1.
des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe a500 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe b300 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 2250 Euro.Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.