Anlage EVPG

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264)Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6.
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.