§ 10 EVPG
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
§ 10
EVPG
Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 9 EVPG
§ 11 EVPG