BVerfG, vom 4.0.1952,
Az. 1 BvL 16/62
Das ist für § 27 EStG 1951, 1953 und 1955 ohne weiteres ersichtlich; die (durch Bildung von 'Steuerklassen') in den Tarif eingearbeiteten Familienfreibeträge sollen nur das Existenzminimum der Familie steuerfrei lassen, sie können daher - namentlich bei höheren Familieneinkünften - die Wirkungen der Progression auch nicht annähernd ausgleichen (vgl. auch BVerfGE 6, 55 (70)).
BVerfG, vom 4.0.1952,
Az. 1 BvL 16/62
Das ist für § 27 EStG 1951, 1953 und 1955 ohne weiteres ersichtlich; die (durch Bildung von 'Steuerklassen') in den Tarif eingearbeiteten Familienfreibeträge sollen nur das Existenzminimum der Familie steuerfrei lassen, sie können daher - namentlich bei höheren Familieneinkünften - die Wirkungen der Progression auch nicht annähernd ausgleichen (vgl. auch BVerfGE 6, 55 (70)).