Anlage 2 ESBO

(zu den §§ 9 und 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282






1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb


Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite


m
mm
mm


>= 5.000
20
20


2.000
25
25


500
25
25


400
30
30


250
30
30


225
35
35


180
35
35


150
40
40


120
60
45


100
80
55


80
105
75


60
150
105


50
185
135


40
240
175


Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.


2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen


Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite


m
mm
mm


250
0
0


225
25
30


200
50
65


190
65
80


180
80
100


150
135
170


120
335
365


100
530
570


Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.