§ 33 ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
§ 33
ESBO
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Die Vorschriften des §
33
der EBO gelten entsprechend.
§ 32 ESBO
§ 34 ESBO