(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168;
c) Kündigungen nach Artikel 174 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.