In der Ausführungsordnung werden bestimmt:
a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;
b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;
c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.