- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
- Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 3: Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 32 EMVG
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.