- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Teil 3: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Art 103a EGInsO
Überleitungsvorschrift
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.