- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Union nach Artikel 3 Nr. 1
- Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Art 212 EGBGB
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.