- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Union nach Artikel 3 Nr. 1
- Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Art 170 EGBGB
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.