Art 119 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

1.die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

2.die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.