Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
BGH, Urteil vom 3.1.1996,
Az. XII ZR 181/93
Das gebietet das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen (vgl. Art. 36 EGBGB; Senatsurteil BGHZ 111, 199, 209 f; BGH Urteil vom 19. März 1976 - I ZR 75/74 - NJW 1976, 1583, 1584 mit An. Krophol-ler).