- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Abschnitt 3: Kosten
§ 17 EEG 2017
Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.