Anlage 8 EBO

(zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)Maße in MillimeternBezugslinie G 2für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehreingesetzt werdenBild 1

* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der BezugslinieSiehe Bilder 2 und 3Bild 2Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

Bild 3

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).