Anlage 7 EBO

(zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)Maße in MillimeternBezugslinie G 1für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehreingesetzt werdenBild 1

Unterer Teil der Bezugsliniesiehe Bilder 2 und 3Bild 2Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge(ausgenommen besetzte Personenwagen)

Bild 3Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen