§ 5 EBO

Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als





1.465 mm in Hauptgleisen,
1.470 mm;


1.470 mm in Nebengleisen;
 



sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:





Bogenradien
Spurweite


m
mm




unter 175 bis 150
1.435


unter 150 bis 125
1.440


unter 125 bis 100
1.445