§ 34 DirektZahlDurchfV
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Teil 5: Schlussvorschriften
§ 34
DirektZahlDurchfV
Anwendungsbestimmungen
Die §§
19b
und
20a
sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.
§ 33 DirektZahlDurchfV
§ 35 DirektZahlDurchfV