- Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Abschnitt 1: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 4 DirektZahlDurchfG
Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht angewendet.