- Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 29 DirektZahlDurchfG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.