- Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
- Unterabschnitt 2: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 14 DirektZahlDurchfG
Ausschluss gleichwertiger Methoden
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.