- Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
- 1. Abschnitt: Verwahrung
§ 9 DepotG
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.