- Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- Abschnitt 2: Struktur der Anstalt
- Unterabschnitt 4: Intendant
§ 41 DWG
Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.