- Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt
- Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben
§ 14 DWG
Druckwerke
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.