§ 14 DWDG
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14
DWDG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
§ 13 DWDG