- Deutsches Richtergesetz
- Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
- Abschnitt 2: Befähigung zum Richteramt
§ 7 DRiG
Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.