- Deutsches Richtergesetz
- Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
- Abschnitt 5: Besondere Pflichten des Richters
§ 43 DRiG
Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.