Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern
kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
BGH, BESCHLUSS vom 4.8.1998,
Az. V ZB 11/98
a) Nach der zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts geltenden Fassung des § 29 DRiG war die Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines abgeordneten Richters zulässig, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestand (Senat BGHZ 130, 304, 307 ff).
BGH, BESCHLUSS vom 4.10.1996,
Az. IX ZR 198/95
3 sich ergibt, daß für die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei dem Berufungsurteil eine sachliche Notwendigkeit gefehlt hat (§ 29 DRiG; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2792 f); soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, hat die Revision nicht zu demindest dargelegt, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht habe (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512 m.w.N.).