BGH, URTEIL vom 3.3.1972,
Az. III ZR 14/75
Die Bestellung zu bestimmten richterlichen Aufgaben in einem speziellen Spruchkörper, in den sie wegen ihrer Erfahrung und besonderen Kenntnisse als Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden (vgl. BVerfGE 4, 387, 402 ff), stellt daher nicht die Übertragung eines weiteren (Haupt-) Amtes als Richter an einem bestimmten Landgericht oder an einem bestimmten Oberlandesgericht nach § 27 Abs. 2 DRiG dar, mit dem die aktive und passive Wahlberechtigung zu dem Präsidium dieses Gerichts verbunden wäre.