- Deutsches Richtergesetz
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 120a DRiG
Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.