§ 109 DRiG
Deutsches Richtergesetz
Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
§ 109
DRiG
Befähigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
§ 108 DRiG
§ 110 DRiG