§ 1 DRiG
Deutsches Richtergesetz
Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
§ 1
DRiG
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
§ 2 DRiG