§ 3 DPMAVwKostV
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 3
DPMAVwKostV
Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
§ 2 DPMAVwKostV
§ 4 DPMAVwKostV