- Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
- Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften
- Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43e DMBilG
Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.