- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
- Neunter Abschnitt: Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42 DEÜV
Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.