Anlage 2 ChemVerbotsV

(zu §§ 5 bis 11)Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und LehranstaltenEintrag 1Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

1.
dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder

2.
dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.

1.
Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1

2.
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4

3.
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9Absatz 1 bis 3

4.
Ausschluss des Versandweges nach § 10

1.
Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1

2.
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

3.
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4Eintrag 2Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die

1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

a)
dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)
oder

b)
dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

i)
H224 („Flüssigkeit undDampf extrem entzündbar“),

ii)
H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder

iii)
H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“)oder

2.
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4