§ 2 ChemVerbotsV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.