- Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
- Abschnitt 2: Finanzieller Ausgleich
§ 6 BwBeamtAusglG
Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.