- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Titel: Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
§ 99 BranntwMonG
(aufgehoben)