(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung
bis zu 100
Hektoliter Weingeist
15
Hundertteile,
über 100
bis zu 200 Hektoliter Weingeist
10
Hundertteile,
über 200
bis zu 300 Hektoliter Weingeist
5
Hundertteile
des Branntweingrundpreises.
(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.