§ 5 BranntwMonG
Gesetz über das Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols
Erster Titel: Bundesmonopolverwaltung
§ 5
BranntwMonG
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen.
§ 4 BranntwMonG
§ 6 BranntwMonG