§ 46 BranntwMonG

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

1.Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;

2.Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;

3.Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.