(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1.Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
2.Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
3.Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.