- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
- Vierter Abschnitt: Brennrecht
§ 31 BranntwMonG
Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.